Im ABGB wird die Bankgarantie als Verpflichtungserklärung einer Bank bezeichnet, die im Garantiefall unter bestimmten Vorraussetzungen an den Begünstigten zahlen muss. Grundsätzlich sind bei der Bankgarantie drei Personen betroffen: der Schuldner, der Gläubiger und die Bank. Der Schuldner gibt der Bank den Auftrag, dem Gläubiger eine Garantie für eine bestimmte Leistung zu geben. Diese Vereinbarung verpflichtet die Bank dazu, mit dem Gläubiger einen Garantievertrag abzuschließen. Danach darf der Schuldner der Bank keine weiteren Weisungen geben und dem Gläubiger wird garantiert, dass er seine Forderungen erhält. Besonders bei Geschäften zwischen zwei Firmen, die sich nicht kennen oder einander nicht trauen, wird eine Bankgarantie abgeschlossen, um die finanzielle Unsicherheit der Vertragspartner ausschalten zu können. Wenn der Schuldner nicht zahlt, muss die Bank durch die Bankgarantie den vereinbarten Garantiebetrag an den Gläubiger bezahlen. Eine Bankgarantie ist für nationale wie auch internationale Geschäfte eine sehr gute Möglichkeit, das Sicherungsbedürfnis von Geschäftspartnern zu befriedigen. Des weiteren ist eine Bankgarantie unwiderruflich und abstrakt. Das heißt, dass die Garantie nichts mit dem Grundgeschäft zu tun hat, welches der Gläubiger mit dem Schuldner betreibt. Man unterscheidet zwischen der direkten und der indirekten Garantie. Je nach dem, welche Verpflichtung der Bankgarantie als Grundgeschäft zugrunde liegt, unterscheidet man verschiedene Garantiearten, zum Beispiel die Bietgarantie, Gewährleistungsgarantie, Zahlungsgarantie oder Liefergarantie.