Nicht nur Arbeitnehmer sollten sich über die Standards in Sachen Elternzeit informieren, auch für die Arbeitgeberseite hat es durchaus Vorteile, wenn man über die gesetzlichen Regelungen im Bilde ist und im Falle einer Elternzeit-Beantragung eines Mitarbeiters entsprechend reagieren kann.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, was faktisch bedeutet, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen muss. Auf der Gegenseite hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber muss zudem keine Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter in Elternzeit abführen.

Generell können Mitarbeiter direkt im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit beanspruchen. Dies gilt sowohl für die Mutter als auch für den Vater. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Die Eltern können entweder gleichzeitig Elternzeit beantragen oder je einen aufeinander folgenden Teil.
Mitarbeiter erhalten 12 beziehungsweise 14 Monate Elterngeld, wenn sie die Elternzeit beanspruchen. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt erzielten Nettogehaltes.
Als Arbeitgeber muss das entsprechende Einkommen bescheinigt werden und zwar im Einzelnen das Arbeitsgeld, die abgezogene Lohnsteuer, den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die die Arbeitszeit.